|
 |
neuste HarzIV Urteile |
eisi
Routinier
 

Stimmung: 
Dabei seit: 03.05.2006
Beiträge: 342
Guthaben: 28.925.983 FlirtTaler
Ref Guthaben: 0 FlirtTaler
Aktien: 0 Stück
Kontonr. / User-ID: 1960
Herkunft: Spremberg
SmilieShop: gekaufte Smilies: 0 geschenkte Smilies: 2
Getränke Status:
Getränke erhalten
Getränke ausgegeben
 |
|
Die Klagewelle rollt
Im Zentrum der Klagen stehen Fragen zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften, der Anrechnung von Einkommen und Vermögen sowie zu Größe und Kosten einer Wohnung. So erhalten Empfänger von Hartz IV-Leistungen neben dem ALG II von 345 Euro je Monat auch die Mietkosten für eine Wohnung in "angemessener Größe" erstattet. Was angemessen ist, haben jetzt die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) definiert.
Demnach bestimmt sich die zulässige Miethöhe nach der Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt (Az.: B 7b AS 18/06 R). Existiere ein kommunaler Mietspiegel, sei dieser maßgeblich. Andernfalls müssten sich die Behörden ans Rechnen machen. Die von vielen Kommunen praktizierte Anwendung der bundesweit geltenden Wohngeldtabellen - egal ob für das teure München oder ein Dorf in der Provinz - sei im Regelfall nicht zulässig, da diese zu ungenau seien. Damit bestätigte das oberste deutsche Sozialgericht eine Entscheidung des Sozialgerichts Aurich (Az.: S 15 AS 159/05).
Angemessene Mietwohnung
Was den Standard der Wohnung anbelangt, so steht ALG-II-Beziehern laut Urteilsspruch des BSG ein "einfacher und im untersten Segment liegender Ausstattungsgrad" zu. Als Vergleichsmaßstab zieht das Gericht wiederum das Durchschnittsniveau am jeweiligen Wohnort heran. Der Umzug in eine andere Gemeinde oder Stadt komme in der Regel nicht in Betracht.
Untermieter oder Umzug
Geklagt hatte ein Arbeitsloser aus dem Kreis Darmstadt-Dieburg, der in einer 90- Quadratmeter-Wohnung lebte. Seiner Meinung nach sei die geforderte Aufnahme eines Mitbewohners wegen der gemeinsamen Nutzung von Küche und Bad unzumutbar. Doch dieser Auffassung folgten die Richter nicht. Der Arbeitslose müsse sich entweder einen Untermieter oder eine preiswertere Wohnung suchen, hieß es im Urteilsspruch.
Hält eine Kommune die Unterkunftskosten eines Arbeitslosen für zu hoch, fordert sie ihn in der Regel auf, die Kosten durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Das hatte im vorliegenden Fall der Landkreis Darmstadt-Dieburg getan.
Keine Pauschale bei Heizkosten
In einem anderen Punkt konnte der arbeitslose Kläger jedoch einen Teilerfolg erzielen: Bei der Abrechnung der Heizungskosten sei es nicht zulässig, dass der Landkreis nur eine Pauschale (angemessene Wohnfläche mal 0,80 Euro) übernehme, wenn "eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung der Heizkosten vorliege", entschied das Gericht. Ausnahmen seien nur möglich, wenn Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Energieverhalten des Arbeitslosen vorlägen.
Höhe des ALG II ist verfassungskonform
Seit der Einführung von Hartz-IV gab es viel Streit über die vermeintlich geringe Höhe des Arbeitslosengeldes II. Doch die Höhe des ALG-II-Regelsatzes ist verfassungskonform. Das hat das Berliner Sozialgericht entschieden (Az.: S 63 AS 1311/05).
Eine 55-Jährige hatte geklagt, dass der Regelsatz gegen die im Grundgesetz verankerten Prinzipien der Menschenwürde und der Sozialstaatlichkeit verstießen. Zwar sei der Regelsatz knapp bemessen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben seien aber gegeben und das Existenzminimum bei einer "bescheidenen Lebensführung" gesichert.
Vager Verdacht reicht nicht für Hausbesuch
Ein vager Verdacht auf falsche Angaben reicht für einen Hausbesuch bei Empfängern von Arbeitslosengeld II nicht aus. Das geht aus einem Beschluss des hessischen Landessozialgerichts hervor (Az.: L 7 AS 1/06 ER). Die Verweigerung eines Besuchs sei folglich kein Grund, Hartz-IV-Leistungen zu streichen.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung sei ein hohes Gut, begründete das Gericht seine Entscheidung. ALG II-Bezieher müssten nur dann Besuche der Arbeitsagentur oder der Kommune erlauben, wenn berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen bestünden und diese Zweifel mit einem Hausbesuch geklärt werden könnten. Im Übrigen sei ein Hausbesuch nicht geeignet, eine mögliche Geschäftstätigkeit nachzuweisen.
ALG II trotz Partner mit Einkommen
In guten wie in schlechten Zeiten - das gilt für Paare auch bei Hartz IV. Denn laut Gesetz wird bei Arbeitslosengeld- II-Empfängern das Einkommen des erwerbstätigen Partners voll angerechnet. Durch diese "eheähnlichen Gemeinschaft" verlieren viele Arbeitslose ihren Anspruch auf Unterstützungsleistungen.
Doch ab wann zählt ein Paar als Bedarfsgemeinschaft? Reicht bereits eine gemeinsame Wohnung als Nachweis aus? Nein, meint hier das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam. Paare, die seit weniger als einem Jahr zusammenlebten, seien noch keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Hartz IV (Az.: L5B 1362/05 AS ER).
Im konkreten Fall bezog ein Mann seit fünf Monaten ALG-II und lebte seit dieser Zeit auch mit seiner Partnerin in einer Wohnung. Das Jobcenter rechnete das Gehalt der Frau sofort an und kürzte die Unterstützung. Zu Unrecht, befand das Gericht. Von einer "Verantwortungsgemeinschaft", bei der Paare einander in Notfällen beiständen, könne bei einer so kurzen Beziehungsdauer noch nicht die Rede sein. Zumal das Paar auch keine gemeinsamen Kinder habe
Kosten für Klassenfahrt
Interessant für Eltern, die Hartz IV beziehen: Die Jobcenter müssen die Kosten für Klassenfahrten ihrer Sprösslinge voll übernehmen. Dazu bestehe eine gesetzliche Verpflichtung, die sich eindeutig aus dem Sozialgesetzbuch ergebe, urteilte das Sozialgericht Schleswig in einem Eilbeschluss (Az.: S 6 AS 556/06 ER)
Im konkreten Fall wollte eine Schülerin mit ihrer Klasse nach Italien fahren. Von den 308 Euro Reisekosten wollte das Jobcenter jedoch nur 200 Euro übernehmen. Dabei berief sich die Behörde auf einen Höchstsatz, der in einem Vertrag zwischen der Arbeitsagentur und der Stadt Kiel definiert war. Doch darauf kann sich die Arbeitsverwaltung nach Meinung der Richter nicht berufen. Der Vertrag gelte nur zwischen der Stadt und dem Jobcenter und begrenze nicht die gesetzliche Verpflichtung, den gesamten Bedarf für die Klassenfahrt zu decken.
Nicht jeder Ein-Euro-Job ist zumutbar
Einen so genannten Ein-Euro-Job müssen Langzeitarbeitslose nur annehmen, wenn er sinnvoll ist und zudem eine Vereinbarung mit der Hartz-IV-Behörde den Inhalt und Umfang genau regelt. Andernfalls können ALG-II-Empfänger die Beschäftigung ablehnen, ohne dass ihnen die Leistungen gekürzt werden dürfe, entschied das Sozialgericht Berlin (Az.: S 37 AS 4801/05 ER).
Im konkreten Fall hatte sich ein 24-Jähriger über sinnlose Reinigungs- und Büroarbeiten beschwert. Seinen Widerspruch hatte das Jobcenter abgelehnt und ihm gedroht, das Arbeitslosengeld II zu streichen.
Dem widersprach das Gericht: Die Vereinbarung zwischen dem Jobcenter und dem Arbeitslosen habe nur allgemein die Einhaltung der Arbeitszeit und -pflichten festgelegt. Dabei müsse die Behörde vielmehr eindeutig und verbindlich Arbeitsinhalte und exakte Arbeitszeit regeln. Nur so könne garantiert werden, dass die Beschäftigung dem Sozialgesetzbuch II entspreche und ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sei.
Gründungszuschuss ist zweckbestimmt
Macht sich ein ALG-II-Empfänger selbstständig und bekommt dazu von der Arbeitsagentur den Existenzgründungszuschuss, so darf dieser Zuschuss nicht auf die normalen Leistungen zum Lebensunterhalt angerechnet werden. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 97/05 ER). Hierbei handele es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die gezahlt werde, um den Erhalt des neu gegründeten Betriebes zu gewährleisten.
Medizinische Grundversorgung
Die medizinische Grundversorgung bei anhaltenden (chronischen) Erkrankungen ist meist sehr kostenintensiv. Eine Übernahme entsprechender Zusatzkosten wurde von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt. Begründung: Das zweite Sozialgesetzbuch enthalte hierfür keine Regelung. Doch das sahen die Richter am Sozialgericht Lüneburg anders. Da die Regelleistung des ALG II bei monatlichen Mehrausgaben (im konkreten Fall 240 Euro) nicht ausreiche, müssten diese Kosten auch ohne Regelung im Sozialgesetzbuch übernommen werden. Sonst sei auch das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum nicht mehr gesichert (Az.: S 30 AS 328/05).
__________________ Neid ist die höchste Form der Anerkennung
__________________ Auszeichnungen:

|
|
03.08.2007 10:17 |
|
Der Betreiber und die Moderatoren von nighttreff.de distanzieren sich hiermit ausdrücklich durch den von eisi am 03.08.2007 um 10:17 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3 / Verantwortlichkeit. Sollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen, bitten wir um Benachrichtigung |
|
Chris unregistriert
 |
|
|
|
RE: neuste HarzIV Urteile
|
Die Klagewelle rollt
Im Zentrum der Klagen stehen Fragen zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften, der Anrechnung von Einkommen und Vermögen sowie zu Größe und Kosten einer Wohnung. So erhalten Empfänger von Hartz IV-Leistungen neben dem ALG II von 345 Euro je Monat auch die Mietkosten für eine Wohnung in "angemessener Größe" erstattet. Was angemessen ist, haben jetzt die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) definiert.
ich denke Aber auch das mit den ganzen Änderungen die unsere Regierung vor haben tut diese Welle von Klagen noch Größer werden wird als sie es Bereits schon ist
|
|
23.06.2010 12:09 |
|
Der Betreiber und die Moderatoren von nighttreff.de distanzieren sich hiermit ausdrücklich durch den von Chris am 23.06.2010 um 12:09 verfassten Beitrag und berufen sich auf das TMG Abschnitt 3 / Verantwortlichkeit. Sollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen, bitten wir um Benachrichtigung |
|
|
|
|
 |
Views heute: 10.105 | Views gestern: 14.255 | Views gesamt: 35.560.017
Neu im Forum?
Falls Sie noch kein Mitglied sind, können Sie sich kostenlos und unverbindlich hier registrieren.
Vergessen Sie bitte nicht, vor dem Schreiben im Forum unsere Bordregeln zu lesen.
Benötigen Sie Hilfe bei der Bedienung der Software? hier finden Sie häufig gestellte Fragen.
Die Foren-FAQ lösen Ihr Problem nicht? Einer unserer Mitarbeiter hilft Ihnen gerne persönlich.
Falls Sie ihr Passwort vergessen haben, fordern Sie sich hier schnell und einfach ein neues an.
Impressum
|