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Getränke Status:
Getränke erhalten
Getränke ausgegeben
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Regelsatz Zusammensetzung bei HarzIV
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alleinstehende Person 100 345 €
alleinerziehende Person 100 345 €
Person mit minderjährigem Partner 100 345 €
2 volljährige Partner jeweils 90 311 €
Kind unter 7 Jahren (Mehrbedarf bei Alleinerziehung) 36 124 €
Kind unter 14 Jahren 60 207 €
Kind im 15. Lebensjahr 80 276 €
Kind zw. 16. und 18. Lebensjahr (erwerbsfähig) 80 276 €
zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren (Mehrbedarf bei Alleinerziehung) 36 124 €
werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf) 17 59 €
ab 4.Kind, minderjährig (Mehrbedarf je Kind) 12 41 €
behinderte Person (Mehrbedarf) 35 121 €
Danach ergeben sich für eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus
einer volljährigen Person 345 €
einer alleinerziehenden Person u. 1 minderj. Kind unter 7 Jahren 676 €
einer alleinerziehenden Person u. 1 minderj. Kind unter 14 Jahren 593 €
einer alleinerziehenden Person u. 2 minderj. Kind unter 14 Jahren 883 €
Ehepaar, ohne Kind (beide Personen je 90 Prozent) 622 €
Ehepaar, mit 1 Kind unter 14 Jahren 829 €
Ehepaar, mit 2 Kindern unter 14 Jahren 1.036 €
Regelsatz setzt sich aus folgenden zehn Abteilungen zusammen:
Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 38 % (131,10 Euro)
Bekleidung, Schuhe ca. 10 % ( 34,50 Euro)
Wohnung (ohne Mietkosten), Strom, etc. ca. 8 % ( 27,60 Euro)
Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte ca. 8 % ( 27,60 Euro)
Gesundheitspflege ca. 4 % ( 13,80 Euro)
Verkehr ca. 6 % ( 20,70 Euro)
Telefon, Fax ca. 6 % ( 20,70 Euro)
Freizeit, Kultur ca. 11 % ( 37,95 Euro)
Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca. 3 % ( 10,35 Euro)
So standen nach dem alten Regelsatz (RS) für Nahrung und Getränke noch täglich 5,31 Euro zur Verfügung, während der neue Regelsatz nur noch 4,23 Euro pro Tag ansetzt; dieser Anteil setzt sich auch aus 0,88 Euro für Frühstück sowie jeweils 1,67 Euro für Mittag- und Abendessen zusammen.
Im alten RS waren 24,40 Euro für Haushaltsstrom veranschlagt, während der neue RS nur noch 20,74 Euro pro Monat abdeckt.
Auch in Relation zu den realen Ausgaben der unteren 20 Prozent der EVS ergeben sich teils drastische Kürzungen bei den Regelsätzen:
Für Telefon, Fax und Internet sind im Regelsatz 17,85 Euro vorgesehen, während dafür laut EVS real 29,75 Euro aufgewendet werden. Bei einer Grundgebühr von 15,66 Euro bleiben somit noch 2,21 Euro für Telefongebühren und Internetzugang im Monat übrig.
Für Verkehrsmittel veranschlagt der Regelsatz 0,60 Euro pro Tag; Unterhaltungskosten für ein Kfz sind nicht vorgesehen, während laut EVS dafür real 18,40 Euro ausgegeben werden
Neben der Regelleistung werden angemessene Wohnungs- und Heizkosten erstattet. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit in Mainz hat dazu u. a. folgende Richtlinie herausgegeben: Bei der Bewertung der Angemessenheit können für alle Mietverhältnisse die folgenden Wohnungsgrößen als angemessen angesehen werden:
Personen Gesamtwohnfläche
1 bis 50 m²
2 bis 60 m² (oder 2 Wohnräume)
3 bis 75 m² (oder 3 Wohnräume)
4 bis 90 m² (oder 4 Wohnräume)
jede weitere Person zusätzlich 10 m² (oder 1 Wohnraum mehr)
Zur Feststellung der Angemessenheit der Miete ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abzustellen, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Mieten. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten. Heizkosten sind (als Brennstoffbeihilfe) in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit der Regelleistung abgegolten. Beabsichtigt der ALG II Empfänger während des Bezugs von ALG II einen Wohnungswechsel, ist er verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung des zuständigen Trägers des ALG II einzuholen. Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen anerkannt werden, die dem Hilfebedürftigen bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen. Die Kosten der Unterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Die Wohnfläche ist in diesen Fällen dann nicht unangemessen groß, wenn für Familien mit bis zu 4 Personen 130 m² bei einem Familienheim bzw. 120 m² bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden.
Als Richtwerte für angemessene Brutto-Warmmieten gelten in Berlin:
Personen-Haushalt Bruttowarmmiete
1 360 €
2 444 €
3 542 €
4 619 €
5 705 €
jede weitere Person + 50 €
Diese Werte werden in jeder Gemeinde anders festgelegt, da Finanzierung und Verantwortung allein bei den kommunalen Trägern (Städte, Landkreise) liegen.
Pfändungsschutz bei laufender Kontopfändung
Bei der laufenden Pfändung des Bankkontos eines Sozialleistungsempfängers kann für das Kontoguthaben in entsprechender Anwendung des § 850k ZPO Pfändungsschutz hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags gewährt werden. [4][5][6] Die BGH-Entscheidung ermöglicht den Empfängern von Sozialleistungen „am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, ohne jeden Monat erneut beim Vollstreckungsgericht die Pfändungsfreistellung beantragen zu müssen. Es reicht jetzt die erstmonatliche Beantragung der Pfändungsfreistellung (sogenannte Erinnerung).“ [7]
Hauptartikel: Kontopfändung
Anpassung der Regelleistung
Gemäß § 20 Abs. 4 SGB II wird die Regelleistung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Obwohl die bei den 1-Euro-Jobs den Alg-II-Empfängern zufließende Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsentgelt darstellt[8], werden diese Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Jobs) in die Berechnung des Rentenwertes mit einbezogen.[9][10][11]
Hauptartikel: Rentenwert
sonstige Waren und Dienstleistungen ca. 6 % ( 20,70 Euro)
__________________ Neid ist die höchste Form der Anerkennung
__________________ Auszeichnungen:

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